Satzung
des Vereins "Bengal Link"

§ 1 Name, Sitz

1. Der Verein führt den Namen: „Bengal Link“. Mit der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“

2. Der Verein hat seinen Sitz in Halle (Saale).

§ 2 Gemeinnützigkeit, Geschäftsjahr

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

Zwecke des Vereins sind folgende:

a) die Pflege von Beziehungen sowohl zwischen den bengalischen Regionen, die sich über Teile Indiens und Bangladeschs erstrecken, und der Bundesrepublik Deutschland und anderen europäischen Ländern als auch mit den einzelnen Regionen Bengalens.

b) die gezielte Unterstützung und Etablierung von nachhaltigen Entwicklungsprojekten in Zusammenarbeit mit lokalen Partnerorganisationen in den bengalischen Regionen, die sich insbesondere folgenden Kriterien verschrieben haben:

  • Armutsbekämpfung
  • Hilfe zur Selbsthilfe
  • Bildung
  • Geschlechtergerechtigkeit
  • Durchsetzung von Menschenrechten
  • Schutz und Unterstützung von Minderheiten
  • Förderung von lokalen Kulturen
  • Umweltschutz
  • internationale Völkerverständigung

c) die Förderung und Bekanntmachung der bengalischen Kultur und der Kulturen, die in den bengalischen Regionen beheimatet sind, in der Bundesrepublik Deutschland und anderen europäischen Ländern.

d) Die Vernetzung von einzelnen Personen und Institutionen, die sowohl wissenschaftlich, kulturell als auch entwicklungspolitisch zu den bengalischen Regionen arbeiten.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des privaten und öffent­lichen Rechts und nicht eingetragene Vereine sein, die ein Interesse an den oben genannten unter § 3 aufgeführten Zwecken haben. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft erlischt:
1. durch Tod
2. durch schriftliche Austrittserklärung zum Jahresende
3. durch Ausschluss.

Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur durch den Vorstand des Vereins nach Anhörung des oder der Auszuschließenden beschlossen werden. Gegen den Ausschluss kann binnen eines Monats Berufung eingelegt werden. In diesem Fall muss die Mitgliederversammlung den Ausschluss bestätigen.

§ 5 Ehrenmitglieder

Mitglieder, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, können von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstands des Vereins zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 6 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied ist berechtigt:

  • sich am Vereinsleben zu beteiligen
  • an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
  • alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet:

  • diese Satzung einzuhalten
  • Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und für deren Erfüllung zu wirken
  • die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge fristgerecht zu zahlen.

Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

1. Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

2. Über die Höhe des Mindestmitgliedsbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung.

3. Der Betrag wird mit Beginn des Geschäftsjahres fällig. Ist ein Mitglied länger als 3 Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand und wird dieser auch nach zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht gezahlt, entscheidet der Vorstand über die weitere Mitgliedschaft. Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückzahlung.

4. Ehrenmitglieder und Mitglieder mit gewöhnlichem Aufenthaltsort in einem südasiatischen Land sind von der Verpflichtung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung des Vereins findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand des Vereins unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich spätestens 3 Wochen vor dem festgesetzten Termin. Auf Verlangen von mindestens einem Zehntel der Mitglieder des Vereins oder auf Verlangen des Vorstands ist zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen.

2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

  • Wahl des Vorstands
  • Abberufung einzelner Vorstandsmitglieder
  • Wahl von zwei Rechnungsprüfern bzw. Rechnungsprüferinnen, die kein Amt im Vorstand innehaben dürfen
  • Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts der RechnungsprüferInnen und Erteilung der Entlastung
  • Aufstellung des Haushaltsplans
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Festsetzung des Mindestmitgliedsbeitrags
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  • Beschlussfassung über sonstige Vorlagen des Vorstands
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

Bei der Wahl/Abberufung sowie der Entlastung des Vorstands haben die Mitglieder des Vorstands kein Stimmrecht.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie gem. Abs. 1 ordnungsgemäß einberufen worden ist.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag. Ein Beschluss über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen.

Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen zu beschließen, die das Registergericht oder das Finanzamt für erforderlich halten.

3. Jedes Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied der Mitgliederversammlung aufgrund einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen.

4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem bzw. der Vorsitzenden sowie dem Schriftführer bzw. der Schriftführerin der Versammlung zu unterzeichnen ist.

§ 11 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem bzw. der ersten Vorsitzenden, dem bzw. der stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister bzw. der Schatzmeisterin und drei Beisitzern bzw. Beisitzerinnen. Zudem können Beiräte gewählt werden, die dem Vorstand beratend zur Seite stehen.

2. Der Vorstand des Vereins wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit in Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des bzw. der Vorsitzenden den Ausschlag, bei dessen bzw. deren Verhinderung die Stimme des bzw. der Sitzungsvorsitzenden.

4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende, den stellvertretenden Vorsitzenden bzw. die stellvertretende Vorsitzende und den Schatzmeister bzw. die Schatzmeisterin vertreten, in der Weise, dass immer zwei der drei vorgenannten Personen gemeinschaftlich zeichnen. Jeweils zwei der drei vorgenannten Personen sollen zur Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland haben.

§ 12 Beiräte

Der Verein bildet zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei Notwendigkeit einen entsprechenden Beirat.

Die Berufung der Beiräte erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands. Die Beiräte bestehen aus jeweils mindestens drei und höchstens zwanzig Mitgliedern. Die Berufung der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand.

§ 13 Verwendung der Mittel bei Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Südasien-Informationsnetz e.V. (Postanschrift: Reichenberger Straße 35, 10999 Berlin), der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Über die Verwendung des Vermögens entscheidet der Vorstand. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 14 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wird mit der Eintragung in das Vereinsregister des Landes Sachsen-Anhalt bei dem Amtsgericht Stendal rechtswirksam. Die bisherige Satzung vom 04. April 2008 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.